Ja, der Betrieb muss den Auszubildenden gem. § 15 BBiG die erforderliche Lernzeit zur Bearbeitung der Aufgaben zur Verfügung stellen.
In Ausnahmefällen ist eine Befreiung von dieser Pflicht möglich. Ausbildungsbetriebe können sich bei Bedarf für nähere Informationen dazu an den Klassenleiter der jeweiligen Klasse wenden.